Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Strassburg/Frankreich © Foto: hpgruesen / pixabay.com

Türkei: Adventisten bekommen Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Strassburg/Frankreich | 21.01.2019 | APD | Religionsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in einem Urteil (Altınkaynak und andere vs. Türkei - Nr. 12541/06) eine Verletzung der Menschenrechte seitens der Türkei gegenüber sechs türkischen Siebenten-Tags-Adventisten fest. Das am 15. Januar publizierte Urteil hält fest, dass Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, im beurteilten Fall verletzt worden sei.

Die Stiftung türkischer Siebenten-Tags-Adventisten (Türkiye Yedincigün Adventistleri Vakfı) wurde 2004 von sechs Adventisten mit dem Zweck gegründet, den religiösen Bedürfnissen türkischer und ausländischer Adventisten zu dienen, die dauerhaft oder vorübergehend in der Türkei leben. Die türkischen Gerichte verweigerten der Stiftung die Eintragung ins offizielle Register mit der Begründung, dass das nationale Recht es Stiftungen nicht erlaube, den alleinigen Interessen der Mitglieder einer Gemeinschaft zu dienen.

Die klagenden Adventisten beschwerten sich über die Verletzung ihrer Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wegen der Weigerung der türkischen Gerichte, ihre Stiftung zu registrieren. «Die Klagenden sind der Ansicht, dass ihre Vereinigungsfreiheit nicht restriktiv ausgelegt werden darf, soweit sie mit ihrer Religionsfreiheit verbunden ist», schreibt der EGMR. Die Klagenden seien auch der Ansicht, «dass die nationalen Behörden, indem sie sich weigerten, die Stiftung zu registrieren, den Mitgliedern der Siebenten-Tags-Adventisten die Mittel entzogen haben, ihre Religion gemeinsam auszuüben, was bei muslimischen Gläubigen und im Lausanner Vertrag anerkannten Gläubigen nichtmuslimischer Minderheiten nicht der Fall wäre», schreiben die Richtenden des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Die Klagenden hatten auf Verletzung folgender Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention geklagt: Artikel 9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Artikel 14 – Diskriminierungsverbot, Artikel 17 - Verbot des Missbrauchs der Rechte, Artikel 18 - Begrenzung der Rechtseinschränkungen.

Das Gericht wies darauf hin, dass alle Beschwerden der Antragstellenden als von der Hauptbeanstandung nach Artikel 11 der Konvention, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aufgenommen, angesehen werden können und entschied, dass Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention von der Türkei verletzt worden sei.

Den klagenden Adventisten wurden folgende Entschädigungen zugesprochen: EUR 2.724 / 3.085 Franken für Vermögensschaden, EUR 3.000 / 3.400 Franken Nichtvermögensschaden und EUR 3.000 / 3.400 Franken für Kosten und Ausgaben.

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