INTERNATIONALE STANDARDS GEGEN DIE FOLTER (AUSZÜGE)

| 25.06.2004 | International

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte:
»Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.« (Artikel 5)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte:
»Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.« (Artikel 7)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte:
»Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.« (Artikel 10)

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten:
»Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.« (Artikel 3)

Amerikanische Menschenrechtskonvention:
»Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Alle Personen, denen ihre Freiheit entzogen wurde, sind mit Achtung vor der angeborene Würde der menschlichen Person zu behandeln.« (Artikel 5)

Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker:
»Jedermann hat Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Anerkennung seiner Rechtspersönlichkeit. Jede Form der Ausbeutung und Herabsetzung, insbesondere Sklaverei, Sklavenhandel, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung sind verboten.« (Artikel 5)

UN-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe:
»Kein Staat darf Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zulassen.« (Artikel 3)

UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe:
»Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.« (Artikel 2)

Inter-Amerikanische Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Folter:
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jede Folterhandlung und jeder Versuch, die Folter anzuwenden, eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs darstellt und mit hohen Strafen geahndet wird, die der Schwere der Tat gerecht werden. (Artikel 6)

Grundsatzkatalog für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen:
»Niemand, der irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfen ist, darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.« (Grundsatz 6)

UN-Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen:
»Körperstrafen, Dunkelarrest sowie alle grausamen, unmenschlicher oder erniedrigenden Strafen sind als Bestrafung für disziplinäre Verfehlungen uneingeschränkt verboten.« (Grundsatz 31)

Konvention über die Rechte des Kindes:
»Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird.« (Artikel 37)

UN-Grundsätze zum Schutz von Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen ist:
»Sämtliche Disziplinarmaßnahmen, die grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkommen, beispielsweise Körperstrafen, Dunkelarrest, strenge oder Einzelhaft oder jede andere Bestrafung, die die körperliche oder seelische Gesundheit des betreffenden Jugendlichen beeinträchtigen könnte, sind strikt verboten.« (Artikel 67)

UN-Grundsätze zum Schutz von Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen ist:
»Angehörige des Personals von Gefängnissen oder Haftanstalten dürfen niemals irgendeine Art von Folter oder sonstiger harter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung anwenden, veranlassen oder dulden, ganz gleich in welchem Zusammenhang oder unter welchen Umständen.« (Artikel 87)

Internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung:
Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsätzlichen Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte:

b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden.« (Artikel 5)

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen:
»Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen nicht der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.« (Artikel 10)

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen:
»Wanderarbeitnehmer und ihre Familien haben Anspruch auf den tatsächlichen Schutz des Staates vor Gewalt, körperlicher Schädigung, Drohungen und Einschüchterungen, sei es durch Amtspersonen oder Privatpersonen, Gruppen oder Institutionen.« (Artikel 16.2)

UN-Erklärung zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau:
»Frauen haben gleichberechtigten Anspruch auf den Genuss und den Schutz aller politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und sonstigen Menschenrechte und Grundfreiheiten. Dazu gehören unter anderem die folgenden Rechte:

h) das Recht, nicht der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.« (Artikel 3)

Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen:
»Beamte mit Polizeibefugnissen dürfen niemals irgendeine Art von Folter oder sonstiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe anwenden, veranlassen oder dulden …« (Artikel 5)

UN-Grundsätze ärztlicher Ethik:
»Die aktive oder passive Mitwirkung von medizinischem Personal, insbesondere von Ärzten, an Handlungen, die eine Teilnahme an der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, eine Mittäterschaft, eine Anstiftung oder einen Versuch dazu darstellen, ist ein grober Verstoß gegen die ärztliche Ethik sowie ein Vergehen nach den geltenden internationalen Instrumenten.« (Grundsatz 2)

Genfer Konventionen vom 12. August 1949:
»… Zu diesem Zweck sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten:

c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;« (Artikel 3 der Allgemeinen Bestimmungen)

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