Evangelischer Theologe warnt vor Ökumene-Belastung durch Neutestamentler Berger

Frankfurt am Main/Deutschland | 09.11.2005 | APD | Ökumene

Der evangelische Theologieprofessor Eberhard Jüngel hat vor einer Belastung der Ökumene durch den Fall des umstrittenen Neutestamentlers Klaus Berger (64) gewarnt, Die Debatte über Bergers Kirchenzugehörigkeit stelle das Verhältnis der beiden Kirchen auf eine "harte Probe", schreibt Jüngel in einem Beitrag für die "Frankfurter Allgemeine Zeitung". Die Kirchen müssten sich zu diesem Fall "eindeutig" verhalten. Der "vieldeutige" Lebenslauf Bergers, der an der Evangelisch-theologischen Fakultät Heidelberg Neues Testament lehrt und sich als Mitglied der Evangelischen Kirche sowie "katholisch nach Herz und Heimat" bezeichnet, dürfe die Ökumene nicht weiter beschädigen. Wenn es sich im Fall Berger um eine "U-Boot-Ökumene" handele, wäre dies das vorläufige Ende jeglicher ökumenischer Verständigung, gibt Jüngel zu bedenken. Damit bezieht er sich auf die Möglichkeit, dass Berger 1968 zwar zur evangelischen Kirche übergetreten sei, aber nach wie vor der römisch-katholischen Kirche mit deren Billigung angehören soll. Die Heidelberger Universität hatte zuvor erklärt, dass sie gegen Berger nicht dienstrechtlich vorgehen will. Der Theologe steht derzeit in der Kritik, er habe als Professor an der Evangelischen Fakultät seinen katholischen Glauben bewusst verschwiegen. Berger ist einer der meistgelesenen Theologen im deutschen Sprachraum.

Der "Zeit"-Journalist und Präsident der Evangelischen Akademie zu Berlin, Robert Leicht, hatte Berger vorgeworfen "als guter Katholik im evangelischen Gewand" zu Tarnungszwecken in die evangelische Kirche eingetreten zu sein.

Inzwischen hat der Vatikan Medienberichte zurückgewiesen, Kardinal Joseph Ratzinger habe vor seiner Wahl zum Papst "von einer doppelten Konfessionszugehörigkeit des Theologen Klaus Berger gewusst, den Vorgang nach seiner formalen Seite genau gekannt und keine Einwände erhoben." Vatikansprecher Joaquín Navarro-Valls betonte, es sei selbstverständlich, dass die Bestimmungen des katholischen Kirchenrechts, die eine gleichzeitige Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche und zu einer evangelischen Landeskirche nicht zulassen, ausnahmslos und daher auch im genannten Fall gelten.

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