Bibel - Richtschnur für Christen

Deutschland: Ruhetag-Gerichtsurteil zugunsten von Adventisten rechtskräftig

Nürnberg/Deutschland | 11.01.2008 | APD | Religionsfreiheit

Im März 2007 hatte das Arbeitsgericht Nürnberg zwei Siebenten-Tags-Adventisten Recht gegeben, die ihre Arbeit am Sabbat verweigerten (Aktenzeichen: 7 Ca 8056/06 W und 7 Ca 8510/06 W). Wie erst jetzt bekannt wurde, nahm der Arbeitgeber seine Berufung gegen das Urteil zurück, so dass es rechtskräftig ist. Eine bereits für Februar 2008 anberaumte Verhandlung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ist damit hinfällig.

Die beiden Arbeitnehmer feiern nach der Bibel den Sabbat von Freitagabend bis Samstagabend, jeweils bei Sonnenuntergang, als Ruhetag. Sie arbeiten bei einer Firma, die nur bei überdurchschnittlicher Auslastung am Freitag eine Spätschicht und eventuell am Samstag eine weitere Schicht ansetzt. Die Kesselschweisser informierten ihren Arbeitgeber, dass sie aus Gewissensgründen an ihrem Sabbat keiner Arbeit nachgehen könnten. Eine Verringerung der Arbeitszeit auf 85 Prozent, um dem Problem aus dem Weg zu gehen, lehnte die Firma ab. Im Mai, August und Oktober 2006 wurden beide Adventisten jeweils am Freitag zu einer Spätschicht eingeteilt. Sie stellten aber bei Sonnenuntergang das Schweissen ein und verliessen unerlaubt ihren Arbeitsplatz. Nach zwei Abmahnungen wurden sie bei der dritten Arbeitsverweigerung entlassen. Sie verklagten ihren Arbeitgeber auf Wiedereinstellung.

Das Arbeitsgericht Nürnberg sah die Klage als begründet an und verwies auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2005 in einem vergleichbaren Fall eines Siebenten-Tags-Adventisten (Aktenzeichen: 4 Sa 120/05), das vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 10. November 2005 bestätigt wurde (Aktenzeichen: 2 AZN 752/05). Ausserdem führte der Richter aus, dass zur Glaubensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz auch das Recht des Einzelnen gehöre, sein Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäss zu leben. Das Grundrecht überlasse es dem Einzelnen, welche religiösen Symbole er anerkenne und verwende. Für eine zulässige Berufung auf Artikel 4 Grundgesetz „kommt es nur darauf an, dass es überhaupt von einer wirklichen religiösen Überzeugung getragen und nicht anders motiviert ist”.

Der Arbeitgeber legte zwar gegen das Urteil Berufung ein, war aber bereit, die beiden Kesselschweisser bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung weiter in der Firma bei arbeitsfreiem Sabbat zu beschäftigt. Zwei Tage vor Weihnachten bot der Arbeitgeber den beiden Adventisten einen geänderten Arbeitsvertrag an. Danach brauchen sie am Freitagabend und am Samstag nicht mehr zu arbeiten.

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