Deutschland: Das Seelsorgegeheimnis muss geschützt bleiben

Berlin/Deutschland | 20.01.2008 | APD | Religion + Staat

Gegen Überlegungen des deutschen Bundesinnenministeriums, künftig auch Geistliche durch das Bundeskriminalamt (BKA) präventiv abhören zu lassen, hat sich der Vorsitzende der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, Pastor Günther Machel (Ostfildern), gewandt. Es sei völlig indiskutabel, das Seelsorgegeheimnis zur Disposition zu stellen. Menschen würden sich einem Seelsorger nur dann anvertrauen, wenn sie die Gewissheit der absoluten Verschwiegenheit hätten. "Zu wem soll jemand mit seinen Problemen noch kommen, wenn der die Befürchtung haben muss, dass das Bundeskriminalamt auch bei Geistlichen mithört?", fragte Machel. "Ganz gleich, was ein Mensch angestellt hat, er benötigt eine Vertrauensperson, der er sein Herz ausschütten kann, um Rat und Hilfe zu bekommen." Dazu müsse aber das Seelsorgegeheimnis vom Staat auch künftig geschützt werden. "Es gab bereits in der Vergangenheit mehrfach Bestrebungen, in das Beichtgeheimnis einzugreifen, doch die hat das Bundesverfassungsgericht stets verhindert."

Auch die Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) unterstreicht angesichts der aktuellen öffentlichen Diskussion, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Beicht- und Seelsorgegespräche von Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen von der Kirche mit der Seelsorge beauftragten Personen zum Kernbereich privater Lebensführung gehören, in den der Staat auch aus Gründen der Religionsfreiheit und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht eingreifen darf.

Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis ist rechtsgeschichtlich eine der ältesten Datenschutzvorschriften. Es wird bis heute in der staatlichen Gesetzgebung geschützt. Sowohl im Zivil- als im Strafprozess sind Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Für den Strafprozess folgt dies aus § 53 Absatz 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung, für den Zivilprozess aus § 383 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Für die römisch-katholische Kirche ergibt sich das aus Artikel 9 des Reichskonkordats und für andere Religionsgemeinschaften aus dem Gleichheitsgrundsatz.

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