Deutschland: Kirchliche Trauung bei Adventisten erst nach zivilrechtlicher Eheschliessung

Altena/Westfalen | 14.12.2008 | APD | Gesundheit & Ethik

Der Ausschuss der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland hat am 8. Dezember im westfälischen Altena eine Stellungnahme zum neuen Personenstandsgesetz beschlossen. Das bereits 2007 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. In ihm gibt es die bisherigen Paragraphen 67 und 67a nicht mehr, die es einem Geistlichen bei Strafe untersagten, eine kirchliche Trauung einer standesamtlichen vorzuziehen. Das neue Recht hindert die Geistlichen künftig nicht, Heiratswillige kirchlich zu verbinden, selbst wenn diese gar nicht beabsichtigten, sich auch staatlich trauen zu lassen.

Mit dem neu gestalteten Personenstandsgesetz wird die 1876 in Deutschland eingeführte Zivilehe jedoch nicht abgeschafft. Die Ehe wird nach wie vor nur dadurch geschlossen, dass die Eheschliessenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Nur aus ihr folgen rechtliche Wirkungen für die Ehepartner, wie Führung des Familiennamens, gemeinsames Eigentum, Unterhalt, Erbrecht, Splitting-Tarif im Steuerrecht und Schutzvorschriften sowie Zugewinnausgleich für den Schwächeren beim Scheitern der Verbindung. Ein Paar, das sich in Deutschland ohne standesamtliche Eheschliessung nur kirchlich trauen lässt, befindet sich in einer Verbindung, die vom Staat als nichteheliche Gemeinschaft angesehen wird.

In der Stellungnahme bekennt sich die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland zur "Einehe zwischen Mann und Frau als einer rechtsverbindlichen, lebenslangen Gemeinschaft, die öffentlich geschlossen, in gegenseitiger Liebe und Treue einschliesslich einer verantwortungsvollen sexuellen Beziehung gelebt, und in der gegenseitigen Verantwortung vor Gott geführt wird". Diesem Eheverständnis werde die zivilrechtliche Eheschliessung vor dem Standesamt gerecht. Denn nur sie biete den Ehepartnern und Kindern den durch den Staat gewährten rechtlichen Schutz. Deshalb gelte für Pastoren und Pastorinnen der Freikirche nach wie vor die Regel, dass die kirchliche Trauung erst nach der rechtsgültigen Eheschliessung durchgeführt werden dürfe.

Es gebe allerdings auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, die wie eine Ehegemeinschaft angelegt seien. Mann und Frau sagten vorbehaltlos Ja zueinander. Sie wollten ihr ganzes Leben in Liebe und gegenseitiger Fürsorge miteinander verbringen, wollten oder könnten allerdings aus für sie schwerwiegenden Gründen die Ehe nicht zivilrechtlich schliessen. "Wenn sie in einem derartigen Fall die Ehe zwar nicht zivilrechtlich schliessen möchten oder können, aber dennoch eine verbindliche, eheähnliche Lebensgemeinschaft eingehen wollen, muss sichergestellt sein, dass das Paar die beabsichtigte Lebensgemeinschaft in einem Vertrag regelt, den die Partner, der Pastor bzw. die Pastorin und Zeugen unterschreiben und der von einem Notar beurkundet wird", heisst es in der Erklärung der Freikirche.

Diese Regelung solle laut Stellungnahme insbesondere verwitweten Personen und Rentnern helfen, die durch Verordnungen des Staates sich nicht in der Lage sähen, eine Ehegemeinschaft einzugehen, aber gemäss der Bibel und aus Gewissensgründen nicht ohne rechtliche Regelung mit einem Partner zusammenleben wollten. "In einem solchen Fall darf ein Pastor bzw. eine Pastorin in Absprache mit der jeweiligen adventistischen Dienststelle die kirchliche Trauung durchführen."

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