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Erbschaftssteuerinitiative: Überstürzte Panikschenkungen sind unnötig

Bern/Schweiz | 06.12.2011 | APD | Schweiz

Die Erbschaftssteuerreform wolle einen Beitrag zur langfristigen Sicherung der AHV leisten, betreffe nur Erbschaften ab 2 Millionen Franken und werde nicht rückwirkend angewendet, wie das Initiativkomitee «Erbschaftssteuerreform» in einer Medienmitteilung schreibt. Die aktuelle Welle überstürzter Schenkungen sei reine Panikmache Das Initiativkomitee gehe bei Liegenschaften davon aus, dass sie zu einer zurückhaltenden Verkehrswertbeurteilung in die Nachlassberechnung einfliessen werden. Die Pensionskassengelder zählten nur zum Nachlass, wenn das Kapital bezogen werde und seien ansonsten von der Erbschaftssteuer nicht betroffen.

Laut dem Initiativkomitee von EVP, SP, Grünen und Gewerkschaften wolle die Initiative eine nationale Erbschaftssteuer auf Millionen-Erbschaften von mehr als zwei Millionen Franken einführen, um die AHV langfristig zu sichern. Statt die Mehrwertsteuerprozente oder Lohnbeiträge zu erhöhen oder gar die Renten zu senken, solle auch die Renten beziehende Generation mit einer moderat ausgestalteten Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Finanzierung der AHV beitragen. In der aktuellen Diskussion ginge oft der hohe Freibetrag von zwei Millionen Franken vergessen wie das Initiativkomitee feststellt. Wer 3 Millionen netto besessen habe, vererbe immer noch 2.8 Millionen Franken. Ausserdem seien Zuwendungen an den Ehepartner und Spenden an gemeinnützige Institutionen steuerfrei. Auch für Unternehmen wären erhebliche Ermässigungen vorgesehen, welche die Weiterführung des Betriebs möglich machten und die Arbeitsplätze sicherten.

Die vorgeschlagene Erbschaftssteuerreform sei ein moderater Vorschlag, halten die Initianten fest. Das Initiativkomitee unterstütze die Aussagen von besonnenen Experten, welche die aktuelle Welle überstürzter Schenkungen als Panikmache bezeichneten, welche von einigen Interessenverbänden nach Kräften geschürt werde.

Keine rückwirkende Anwendung der Erbschaftssteuerreform
Die Erbschaftssteuerreform werde nur Todesfälle ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens betreffen, schreibt das Initiativkomitee. Von einer rückwirkenden Anwendung könne keine Rede sein. Es werde niemand Erbschaftssteuern nachzahlen müssen. Hingegen würden Schenkungen von mehr als 20.000 Franken pro Person und Jahr ab dem 1. Januar 2012 mitberücksichtigt, wenn bei Todesfällen nach Inkrafttreten der Initiative dereinst der Nachlass ermittelt werde. Damit solle verhindert werden, dass Millionenvermögen nach erfolgreicher Volksabstimmung mit dem Ziel der Steuervermeidung noch übertragen werden könnten. Solche Vorwirkungen seien aber nichts Neues, sondern im Bau- und Planungsrecht gang und gäbe.

Liegenschaften weiterhin zum Verkehrswert in die Nachlassberechnung einfliessen lassen
Nach dem Ableben einer Person würden die Aktiven und Passiven des Nachlasses möglichst genau und individuell erfasst. Bei Liegenschaften werde dabei nicht einfach der frühere Vermögenssteuerwert übernommen, sondern es werde bereits heute eine Schätzung des Verkehrswerts vorgenommen. Dabei bestehe ein erhebliches Ermessen und damit auch ein Verhandlungsspielraum. In aller Regel liege der massgebliche Verkehrswert weit unter dem bei einem Verkauf erzielbaren Höchstpreis (Marktwert). An diesem System solle nichts geändert werden. Das Initiativkomitee gehe davon aus, dass Liegenschaften aufgrund einer zurückhaltenden Verkehrswertbeurteilung in die Nachlassberechnung einfliessen werden. Dabei würden allenfalls vorhandene Hypothekarschulden in Abzug gebracht, was viele nicht wüssten.

Vorsorgegelder zählen nur teilweise zum Nachlass
Verschiedentlich werde behauptet, dass wegen der Pensionskassengelder deutlich mehr Menschen von der Initiative betroffen sein könnten. Tatsache sei aber, dass die Gelder der 2. Säule – auch allfällige Kapitalleistungen im Todesfall – nicht zum Nachlass zählten und damit von der Erbschaftssteuer nicht betroffen seien. Ausgenommen seien einzig die Kapitalauszahlungen der Pensionskasse beim Erreichen des Rentenalters, welche je nach Statuten anstelle einer Rente bezogen werden könnten. Sie bildeten vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung an einen Teil des Vermögens und gehörten dereinst zum Nachlass. Erbschaftssteuerpflichtig seien auch die Gelder der Säule 3a, und zwar auch dann, wenn jemand vor Erreichen des Pensionsalters sterbe. Im Vergleich zur 2. Säule wiesen die Gelder der Säule 3a aber eine geringere Bedeutung auf.

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