Muslima mit Kopftuch © Foto: Gerhard Grau / churchphoto.de

Muslimische Mädchen in Bürglen dürfen mit Kopftuch zur Schule

Lausanne/Schweiz | 11.07.2013 | APD | Religionsfreiheit

Der Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juli erlaubt zwei muslimischen Mädchen in Bürglen/Thurgau den Schulunterricht weiterhin mit Kopftuch (Hijab) zu besuchen. Die Bundesrichter in Lausanne bestätigten mit ihrem einstimmigen Urteil den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom November 2012 und wiesen die Beschwerde der Volksschulgemeinde Bürglen ab.

Das kantonale Verwaltungsgericht habe richtig erkannt, dass ein Kopftuchverbot, das sich auf die Schulordnung stütze, mit der Religionsfreiheit unvereinbar sei, da es sich um einen Eingriff in die Glaubensfreiheit handle. Ein Kopftuchverbot „bedürfe einer Grundlage im formellen Gesetz“, so die Medienmitteilung des Bundesgerichts. Die grundsätzliche Frage bezüglich eines Kopftuchverbots an Schulen sei mit diesem Urteil deshalb nicht geklärt.

Schulordnung von Bürglen
Zu Kopfbedeckungen steht in der Schulordnung von Bürglen: „Der vertrauensvolle Umgang untereinander bedeutet, dass die Schule ohne Kopfbedeckung besucht wird. Aus diesem Grund ist das Tragen von Caps, Kopftüchern und Sonnenbrillen während der Schulzeit untersagt.“

Stationen des Rechtsstreits
Zwei muslimischen Schülerinnen baten im Frühjahr 2011 um eine Ausnahmeregelung bezüglich des Kopftuchverbots, die ihnen nicht gewährt wurde und ihr Rekurs an das Thurgauer Erziehungsdepartement abgelehnt. Die nächste Instanz, das kantonale Verwaltungsgericht, gab im November 2012 den muslimischen Schülerinnen Recht. Dieses Urteil wurde durch das Bundesgerichtsurteil nun bestätigt.

Islamische Zentralrat der Schweiz
In einer ersten Reaktion begrüsste der Islamische Zentralrat der Schweiz (IZRS) das Kopftuchurteil des Bundesgerichts als einen Leitentscheid. Er gehe davon aus, dass „die formelle Debatte um das Kopftuch in der Schule mit dem heutigen Urteil ein Ende findet“.

Der IZRS sehe im Kopftuch kein religiöses Symbol wie das Kreuz oder den Davidsstern, sondern es handle sich um einen integralen Bestandteil des islamischen Kultus. Alle vier sunnitischen- und auch die schiitischen Rechtsschulen erachteten „das Tragen eines «Hijabs» für Frauen ab der Pubertät als religiöse Individualpflicht“.

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